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# Art 2 StVBAB45Mainb253_254 (Bayern) — Planfeststellung

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Planfeststellungsunterlagen werden von der Autobahndirektion Nordbayern für das gesamte Vorhaben nach den für die Bayerische Straßenbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planung erfolgt im Benehmen mit Hessen Mobil.

2. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) für das gesamte Vorhaben als Anhörungsund Planfeststellungsbehörde bestimmt.

3. Die Autobahndirektion Nordbayern stellt den Antrag auf Einleitung des Verfahrens und vertritt im Planfeststellungsverfahren den Straßenbaulastträger.

4. Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), nach dem BayVwVfG und den einschlägigen bayerischen Landesgesetzen durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.

5. Sind Planänderungen für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 bis 4 getroffenen Regelungen.

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Zitiervorschlag: Art 2 StVBAB45Mainb253_254 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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