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# § 6 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern) — Anwendbares Recht

Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG vergaberechtsfrei.

(2) Die Beschaffung von Dienstkleidung und sonstigen Waren- und Dienstleistungen durch den Kooperationspartner zu 2) erfolgt unter Beachtung des für den Kooperationspartner zu 2) anwendbaren Vergaberechts. Weitergehende Vorschriften des Freistaates Bayern finden Berücksichtigung.

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Zitiervorschlag: § 6 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/6

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