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# § 2 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern) — Grundsätzliches

Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausführung dieses Abkommens richten die Kooperationspartner ein gemeinsames Kooperationsgremium und nach Bedarf nachgeordnete Gruppen ein, in denen die gemeinsamen Interessen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung koordiniert werden.

(2) Dieses Verwaltungsabkommen gilt für die Dienstkleidung und ggf. Sonderbekleidung der bayerischen Polizeibeamtinnen und -beamten sowie die Dienstkleidung der bayerischen Justizbediensteten. Nähere Einzelheiten zur Ausführung dieses Abkommens regeln getrennte Vereinbarungen (Durchführungsvereinbarungen), die jeweils zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Bayerischen Staatministerium der Justiz mit dem LZN abzuschließen sind.

(3) Die Zusammensetzung des gemeinsamen Kooperationsgremiums und seine Zuständigkeiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/2

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