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Art 4 StVA7_A8VwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der Wahrnehmung der Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen nach Artikel 1 durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe der tätig werdenden Bediensteten in Rechte Dritter erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.