Art 22 StV-KKRBB (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als meldepflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 4 eine Meldung an das Krebsregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.