(1) Ordnungswidrig handelt, wer als meldepflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 4 eine Meldung an das Krebsregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.