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# § 5 StUKostV — Gebührenschuldner

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

- 1. wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

- 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 5 StUKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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