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§ 3 StUKostV — Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.