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# Inhaltsübersicht StUG

Stasi-Unterlagen-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 23.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

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Erster Abschnitt
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§ 1	Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes	
§ 2	Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes	
§ 3	Rechte des Einzelnen	
§ 4	Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen	
§ 5	Besondere Verwendungsverbote	
§ 6	Begriffsbestimmungen	
Zweiter Abschnitt
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 7	Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten	
§ 8	Herausgabepflicht öffentlicher Stellen	
§ 9	Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen	
§ 10	Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst	
§ 11	Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv	
Dritter Abschnitt
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
	Erster Unterabschnitt	
	Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten	
§ 12	Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes	
§ 13	Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe	
§ 14	(weggefallen)	
§ 15	Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe	
§ 16	Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe	
§ 17	Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe	
§ 18	Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften	
	Zweiter Unterabschnitt	
	Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen	
§ 19	Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften	
§ 20	Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen	
§ 21	Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen	
§ 22	Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse	
§ 23	Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr	
§ 24	Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften	
§ 25	Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste	
§ 26	Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen	
§ 27	Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen	
§ 28	(weggefallen)	
§ 29	Zweckbindung	
§ 30	Benachrichtigung von der Übermittlung	
§ 31	Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden	
	Dritter Unterabschnitt	
	Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk	
§ 32	Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung	
§ 32a	Benachrichtigung	
§ 33	Verfahren	
§ 34	Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film	
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 35	(weggefallen)	
§ 36	(weggefallen)	
§ 37	(weggefallen)	
§ 37a	Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes	
§ 38	Landesbeauftragte	
§ 39	Beratungsgremium	
§ 40	Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen	
§ 41	Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag	
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 42	(weggefallen)	
§ 42a	Gerichtsstand	
§ 43	Vorrang dieses Gesetzes	
§ 44	Strafvorschriften	
§ 45	Bußgeldvorschriften	
§ 46	(weggefallen)	
§ 46a	Einschränkung von Grundrechten	
§ 47	Übergangsregelung	
§ 48	Evaluierung	
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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht StUG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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