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# Art 2 StSWEAbkG

Deutsch-schwedisches Steuerabkommen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

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Zitiervorschlag: Art 2 StSWEAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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