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§ 94 StRSaarEG — Lastenausgleichsansprüche

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.