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§ 74 StRSaarEG — Nichtabzugsfähige Ausgaben

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Wiederaufbauabgabe und die Gemeinschaftshilfeabgabe nicht abzugsfähig.