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# § 67 StRSaarEG — Behandlung von Organgesellschaften

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 66 Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.

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Zitiervorschlag: § 67 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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