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# § 57 StRSaarEG — Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959/60

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32a des Einkommensteuergesetzes) und die Einkommensteuertabelle (Anhang zu § 63b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen. Dabei ist der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hiernach ergebenden Einkommensteuertabellen bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 57 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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