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# § 56 StRSaarEG — Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.

(2) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 56 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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