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# § 54 StRSaarEG — Überleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) - Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(3) Beiträge auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; Voraussetzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis zum Ablauf der Übergangszeit geleistet worden ist.

(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) geleistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung der Steuervergünstigung und für die Anzeigepflichten der Kreditinstitute die §§ 25 und 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiterhin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld auf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, ist sie auf Deutsche Mark umzurechnen; § 1 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 54 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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