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# § 100 StRSaarEG — Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermeßbetrages im Saarland

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt

- 1. der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,

- 2. soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,

- 3. soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.

(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.

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Zitiervorschlag: § 100 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/100

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