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§ 2 StRGVV (Bayern) — Geschäftsbereiche

Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:

1. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

2. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

3. Staatsministerium der Justiz

4. Staatsministerium für Unterricht und Kultus

5. Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

6. Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

7. Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

8. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

9. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

10. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

11. Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

12. Staatsministerium für Digitales.