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# § 8 StRGO (Bayern) — Terminierung und Tagesordnung der Sitzungen

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sie sollen in der Regel wöchentlich stattfinden. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Staatsregierung muss eine Sitzung des Ministerrats anberaumt werden. § 14 bleibt unberührt.

(2) Der Ministerpräsident setzt Termin und Tagesordnung der Sitzungen fest und lädt zu ihnen möglichst drei Tage vor Sitzungsbeginn unter Übersendung der Tagesordnung ein.

(3) Ministerratsvorlagen werden grundsätzlich nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie

1. in inhaltlicher Hinsicht kabinettsreif vorbereitet sind,

2. die Vorgaben der §§ 7, 15 und 16 beachten, und

3. in zeitlicher Hinsicht sechs Arbeitstage vor der Sitzung gemäß § 7 Abs. 7 in der Staatskanzlei eingegangen sowie in das Dokumentenmanagementsystem Ministerrat eingestellt worden sind.

Eine bereits terminierte, aber zu spät eingegangene Ministerratsvorlage kann von der Tagesordnung abgesetzt werden. Sind die Frist oder die sonstigen Vorgaben des Satzes 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Staatsregierung die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 8 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/8

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