Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.