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§ 5 StRGO (Bayern) — Staatssekretäre

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.