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§ 4 StRGO (Bayern) — Vertretung der Staatsminister

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers ein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister grundsätzlich von diesem vertreten. Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung auf einen vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister über. Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich nicht ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, kann sich der Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.

(2) Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers kein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister von seinem Amtschef vertreten. Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, wird er von einem vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister und danach – wenn ein solcher bestellt ist – von dem Staatssekretär vertreten, der diesen Staatsminister vertritt.