(1) Im Verhinderungsfall vertritt den Ministerpräsidenten sein verfassungsgemäß bestimmter Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung zunächst auf die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales über, danach auf die übrigen Staatsminister nach Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach Lebensalter. Der Ministerpräsident kann sich aus dringenden Gründen für verhindert erklären.
(2) Der Stellvertreter hat sich auf die Führung der laufenden Geschäfte und die je nach Dauer der Verhinderung unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er ist an die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik auch für die Dauer der Vertretung gebunden.
(3) Der verfassungsgemäß bestimmte Stellvertreter zeichnet im Vertretungsfall als „Stellvertretender Ministerpräsident“, die übrigen Staatsminister als „Staatsminister (in Vertretung des Ministerpräsidenten)“.