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# § 17 StRGO (Bayern) — Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags legt die Staatsregierung für die parlamentarischen Beratungen binnen längstens vier Wochen nach Übermittlung des jeweiligen Entwurfs durch den Landtag ihre einheitliche Haltung durch Ministerratsbeschluss fest. Hierzu wird der Entwurf von der Staatskanzlei dem federführenden Staatsministerium mit der Bitte um rechtzeitige Erstellung einer Ministerratsvorlage zugeleitet. Ergänzend kann auf Vorschlag des federführenden Staatsministeriums oder der Staatskanzlei eine dem Landtag gegenüber abzugebende Äußerung der Staatsregierung beschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 17 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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