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§ 17 StRGO (Bayern) — Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags legt die Staatsregierung für die parlamentarischen Beratungen binnen längstens vier Wochen nach Übermittlung des jeweiligen Entwurfs durch den Landtag ihre einheitliche Haltung durch Ministerratsbeschluss fest. Hierzu wird der Entwurf von der Staatskanzlei dem federführenden Staatsministerium mit der Bitte um rechtzeitige Erstellung einer Ministerratsvorlage zugeleitet. Ergänzend kann auf Vorschlag des federführenden Staatsministeriums oder der Staatskanzlei eine dem Landtag gegenüber abzugebende Äußerung der Staatsregierung beschlossen werden.