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# § 14 StRGO (Bayern) — Umlaufverfahren

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über differenzpunktfreie Angelegenheiten kann auf Veranlassung des Ministerpräsidenten oder des Leiters der Staatskanzlei jederzeit auch im Wege schriftlicher Umfrage Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied der Staatsregierung diesem Verfahren widerspricht.

(2) Im Not-, Seuchen- oder Katastrophenfall, insbesondere wenn die jederzeitige Beschlussfähigkeit des Ministerrats anderweitig nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit großer Erschwernis hergestellt werden kann, kann auf Veranlassung des Ministerpräsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seines nach § 2 Abs. 1 bestimmten Vertreters jederzeit im Wege schriftlicher Umfrage Beschluss gefasst werden. Von der Einhaltung der §§ 7 bis 10 und § 12 kann abgesehen werden, soweit alle am Beschluss teilnehmenden Mitglieder über Gegenstand und Inhalt des Beschlusses vorab hinreichend informiert sind. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Mehrheit diejenigen Mitglieder der Staatsregierung nicht mitgezählt werden, die auch unter gebotenen Anstrengungen nicht erreichbar, nicht ansprechbar oder nicht handlungsfähig sind. Der Beschluss ist unwirksam, wenn eine Mehrheit der nach Satz 3 bestimmten Mitglieder der Staatsregierung nicht mit diesem Verfahren einverstanden ist.

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Zitiervorschlag: § 14 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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