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# § 13 StRGO (Bayern) — Vertraulichkeit, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ministerratssitzungen sind streng vertraulich. Alle Teilnehmer sind auch nach Beendigung ihres Amts- oder Dienstverhältnisses verpflichtet, über den Sitzungsinhalt, Ausführungen oder Stimmverhalten einzelner Teilnehmer und Abstimmungsergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Teilnehmer von außerhalb, die nicht schon auf Grund eines Amts- oder Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können vor ihrer Zulassung auf die Wahrung der Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden. Der Ministerpräsident kann den Teilnehmern die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.

(2) Über die in Abs. 1 genannten Vorgänge darf auch vor Gericht nicht ausgesagt werden. Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten. Sie soll die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aussagen dem Wohl des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3) Die Geheimhaltung schriftlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ministerratssitzungen richtet sich nach der geltenden Verschlusssachenanweisung. Diese Unterlagen sind mindestens als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Dazu zählen insbesondere Ressortanhörungen, Ministerratsvorlagen, die Ministerratsvormerkungen der Staatskanzlei und die Niederschrift nach § 12.

(4) Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse über Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident.

(5) Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung einschließlich ihrer Entwürfe dürfen Außenstehenden oder der Öffentlichkeit in jedem Fall erst bekannt gegeben werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind. Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung Dritter bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 13 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/13

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