Für die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als Staatsprüfung nach §§ 112, 5 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
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Für die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als Staatsprüfung nach §§ 112, 5 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.