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# § 81b StPO — Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

Strafprozeßordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 81b StPO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81b?asof=2021-01-12

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