# § 268c StPO — Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Strafprozeßordnung  
Stand: 01.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

---

Zitiervorschlag: § 268c StPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/268c
