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§ 143 StPO — Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.