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§ 9 StNeuzG (Brandenburg) — Personal

Stift-Neuzelle-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Personal der Stiftung wird von der Geschäftsführung angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.