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# § 7 StNeuzG (Brandenburg) — Kuratorium

Stift-Neuzelle-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Kuratorium gehören mindestens acht und höchstens elf Mitglieder an. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium sollen jeweils eine Vertretung der für Bildung, der für Landwirtschaft und der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde, des Landkreises Oder-Spree, der Gemeinde Neuzelle, des Amtes Neuzelle, der für Denkmalpflege zuständigen Landesoberbehörde sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Katholischen Kirche angehören.

(2) Der Stiftungsrat beruft die Kuratoriumsmitglieder, die keine obersten Landesbehörden vertreten, auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung. Die Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung.

(4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

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Zitiervorschlag: § 7 StNeuzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/7

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