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§ 10 StNeuzG (Brandenburg) — Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

Stift-Neuzelle-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung stellt einen Wirtschaftsplan auf.