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§ 1 StNeuzG (Brandenburg) — Errichtung

Stift-Neuzelle-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen "Stift Neuzelle" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuzelle. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.