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# § 18 StKO (Bayern) — Ergebnis der Feststellungsprüfung

Studienkollegordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, wird die Gesamtnote aus der Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei die Semesternote und die Prüfungsnote gleichwertig sind. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind beide Noten gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die schriftliche Note den Ausschlag. Die Gesamtnote wird gemäß den Sätzen 2 und 3 berechnet. Weicht die Semesternote um eine Notenstufe von der schriftlichen Prüfungsnote ab und entspricht die Semesternote der mündlichen Prüfungsnote, so wird die Semesternote zur Gesamtnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, gilt die Semesternote des zweiten Semesters als Gesamtnote. Soweit in diesen Fächern eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die Gesamtnote aus der mündlichen Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei bei einem Durchschnitt von n,5 die Semesternote den Ausschlag gibt.

(2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Feststellungsprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. In diesem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote angegeben, die sich als arithmetisches Mittel aus den im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet und bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen ist; es wird nicht gerundet. Das Zeugnis bescheinigt die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten oder Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen, die dem besuchten Schwerpunktkurs zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, wird durch das Bestehen der Feststellungsprüfung nicht erworben. Die Studienberechtigung richtet sich ausschließlich nach Satz 3 und ist unabhängig davon, ob die Studierenden einen Vorbildungsnachweis mitbringen, der in dessen Herkunftsland die Zulassungsvoraussetzung für alle Fächer oder nur für bestimmte Fächer beinhaltet.

(5) Haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in nur einem Fach die Gesamtnote 5 oder die Gesamtnote 6 erreicht, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach eine Nachprüfung gestatten. Die Nachprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Die Arbeitszeit beträgt in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, in der Regel 180 Minuten, in den übrigen Fächern 90 Minuten. In Zweifelsfällen kann zusätzlich eine mündliche Prüfung gefordert werden. Den Termin für die Nachprüfung setzt der Prüfungsausschuss fest. Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine mindestens ausreichende Prüfungsnote, so gilt die gesamte Prüfung als bestanden; andernfalls ist sie nicht bestanden. Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine bessere Note als ausreichend, so sind die nach Satz 1 erreichte Gesamtnote sowie die Note der Nachprüfung gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 aus der Gesamtnote gemäß Satz 1 und der Note der Nachprüfung gibt die Note der Nachprüfung den Ausschlag.

(6) Die Studierenden, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nach erneutem Besuch des zweiten Semesters einmal wiederholt werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; die zuständige Universität oder Fachhochschule wird darüber in Kenntnis gesetzt. Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 18 StKO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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