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§ 14 StKO (Bayern) — Zeugnisse

Studienkollegordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeugnisse über die Leistungen im Vorkurs und im ersten Semester werden nicht ausgestellt. Studierende, denen das Vorrücken in das zweite Semester versagt wird, erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.