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# § 14 StIKoVetV — Reisen, Abfindung

StIKoVet-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen für Mitglieder, und, soweit stellvertretende Mitglieder an den Sitzungen der Kommission teilnehmen, für stellvertretende Mitglieder, richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Reisen im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied, die nicht der Teilnahme an Sitzungen der Kommission dienen, aber in deren Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Friedrich-Loeffler-Instituts.

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Zitiervorschlag: § 14 StIKoVetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/14

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