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# § 1 StIKoVetV — Aufgaben der Kommission

StIKoVet-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)

- 1. gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,

- 2. kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,

  - a) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen,

  - b) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder

  - c) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt wurde,

- 3. prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten, und

- 4. berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren.

Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf diesem Stand.

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Zitiervorschlag: § 1 StIKoVetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/1

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