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# Anlage StGebO 2011 — (zu § 1)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr  
Stand: 19.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)

1. AbschnittGebühren des Bundes

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Gebühren- Nummer	Gegenstand	Gebühr Euro
	A.	Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen	
	1.	Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen	
111		Erteilung	
111.1		einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien	534,00 bis 734,00
111.1.1		einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien	785,00 bis 4 853,00
111.2		einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt	404,00 bis 537,00
111.2.1		von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial	Gebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung
111.3		einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion	8 925,00 bis 89 240,00
111.4		einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion	8 925,00 bis 89 240,00
111.5		einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
111.6		einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
111.7		einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
112		Erteilung eines Nachtrags	
112.1		zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen	
112.1.1		ohne Gutachten	169,00 bis 179,00
112.1.2		mit Gutachten	340,00 bis 360,00
112.1.3		zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien	169,00 bis 2 429,00
112.2		zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt	
112.2.1		ohne Gutachten	125,00 bis 135,00
112.2.2		mit Gutachten	251,00 bis 266,00
112.3		Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts	Gebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag
112.4		zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion	4 462,50 bis 44 620,00
112.5		zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion	4 462,50 bis 44 620,00
112.6		einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
112.7		einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
112.8		einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
113		Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen	die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2
114		Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn	
114.1		ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird	141,00
114.2		eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird	361,00
	1a.	Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion	
115		Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen	
115.1		Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)	5 113,00 bis 23 622,00
115.2		Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)	2 556,00 bis 11 453,00
115.3		Begehung	2 045,00 bis 7 158,00
115.4		Überwachung (mit Begehung)	2 045,00 bis 10 737,00
115.5		Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)	1 534,00 bis 7 669,00
116		Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV	
116.1		Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)	7 669,00 bis 41 517,00
116.2		Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)	4 090,00 bis 20 758,00
116.3		Begutachtung	2 556,00 bis 15 748,00
116.4		Überwachung (mit Begutachtung)	4 090,00 bis 21 474,00
116.5		Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)	2 556,00 bis 9 715,00
117		Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen	
117.1		Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)	7 158,00 bis 20 452,00
117.2		Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)	3 579,00 bis 7 669,00
117.3		Begutachtung	2 556,00 bis 8 692,00
117.4		Überwachung (mit Begutachtung)	2 045,00 bis 8 692,00
117.5		Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)	4 090,00 bis 10 226,00
118		Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden	97,10
119		Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)	
119.1		Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte	716,00
119.2		Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte	562,00
119.3		Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie	1 278,00 bis 8 181,00
119.4		Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung	614,00 bis 2 965,00
119.5		Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind	2 659,00 bis 3 477,00
119.6		Bewertung von Überwachungsorganisationen	5 062,00 bis 6 442,00
119.7		Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen	1 483,00 bis 2 399,00
119.8		Überwachung von Überwachungsorganisationen	1 892,00 bis 2 914,00
119.9		(weggefallen)	
120		Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen	
120.1		Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)	3 120,00
120.2		Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)	1 270,00
120.3		Begutachtung je Prüfverfahren	195,00
120.4		Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format	97,10
121		Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden	84,40
122		Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120	61,40
	2.	Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen	
123		Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)	
123.1		Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde	4,40
123.2		Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung	6,70
124		Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) –bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II–bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichenoder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel	3,20
125		Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen	1,20
126		Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)	
126.1		bei Fahrerlaubnissen auf Probe	1,80
126.2		in den übrigen Fällen	1,00
127		Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette im ZFZR	0,20
	2a	Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt	
128		Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes	3 220,00
129		Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde]	0,70
	3.	Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden	
131		Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung	5,10
	4.	Auskünfte und Informationen und Mitteilungen	
141		Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger	
141.1		– im automatisierten Verfahren	0,10
141.2		– im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen)	4,00
141.3		– im schriftlichen Verfahren	5,10
142		Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen	
142.1		– bei erstmaliger Durchführung	1 500,00 bis 5 000,00
142.2		– im Wiederholungsfall	1 000,00 bis 4 000,00
143		Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wirdZusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.	
143.1		– bei 1 bis 25 000 Schreiben	2 500,00 bis 10 000,00
143.2		– bei mehr als 25 000 Schreiben	5 000,00 bis 300 000,00
144		Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs	6,10
145		Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden	3,30
146		Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen	5,00
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.	
	5.	Ausnahmegenehmigungen	
151		Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung	132,00
152		Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug	10,20 bis 511,00
		Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.	
	6.	Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)	
160		Erstbegutachtung	
160.1		Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)	7 669,00 bis 17 895,00
160.2		Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)	6 647,00 bis 17 895,00
160.3		Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)	8 692,00 bis 18 918,00
160.4		Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit)	1 023,00 bis 2 556,00
161		Regelmäßige Begutachtung	
161.1		Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)	2 045,00 bis 6 391,00
161.2		Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)	2 045,00 bis 6 391,00
161.3		Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)	2 045,00 bis 6 391,00
161.4		Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit)	1 023,00 bis 2 556,00
162		Gutachtenüberprüfung	
162.1		Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)	1 534,00
162.2		Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung	61,40 bis 205,00
162.3		Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)	1 534,00
162.4		Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung	123,00 bis 307,00
163		Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm	4 602,00 bis 12 782,00
164		Zusätzliche Leistungen	
164.1		Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden	92,00
164.2		Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163	61,40
165		Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle	
165.1		Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten	694,79
165.2		Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung	694,79
166		Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle	
166.1		Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten	167,42
166.2		Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung	167,42
	7.	Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung	
170		Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (pro Kalenderjahr)	1 534,00
	8.	Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten	
181		Sicherheitstechnische Überprüfungen	
181.1		Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122	2 659,00 bis 6 900,00
181.2		Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122	1 483,00 bis 2 518,00
182		Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen	
182.1		Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts	1,20
182.2		Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts	0,65
	9.	Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts	
183		Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen	45,00 bis 1 070,00
184		Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO)	45,00 bis 1 070,00
		bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand	1 070,00 bis 3 207,00
185		Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.	45,00 bis 1 070,00
186		Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.	Gebühr in Höhe der Gebühr fürdie beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestensjedoch 180,00 Euro; beigebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 180,00 Euro.
	B.	Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs	
198		Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson	102,00 bis 3 068,00
199		Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	15,30 bis 61,40
```

2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich[*]

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Gebühren- Nummer	Gegenstand	Gebühr Euro
	A.	Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung	
	1.	Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung	
201		Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes	5,10
202		Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins	
202.1		Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung	35,70
		bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich	10,20 bis 35,80
202.2		auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird	28,10
202.3		nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist	35,70 bis 258,50
202.4		als Ersatz	20,40 bis 38,30
202.5		bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)	25,50
202.6		bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes	10,20 bis 30,70
202.7		Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 6 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst	10,20
202.8		Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV	7,70
202.9		Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV	1,50 bis 10,00
202.10		Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes	19,20
203		(weggefallen)	
204		Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung	28,60
205		Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins	7,70
206		Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren	33,20 bis 256,00
207		Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung	11,20 bis 15,30
208		Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV	12,80 bis 25,60
209		Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)	17,90
210		Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt	25,60
211		(weggefallen)	
212		(weggefallen)	
213		Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person	5,10 bis 511,00
214		Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung	
214.1		einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV	128,00 bis 2 556,00
214.2		einer Sehteststelle nach § 67 FeV	51,10 bis 307,00
214.3		einer anderen Stelle nach § 68 FeV	51,10 bis 511,00
214.4		eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV	128,00 bis 2 556,00
214.5		(weggefallen)	
214.6		Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV	33,20 bis 256,00
215		Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)	
215.1		Erteilung der Seminarerlaubnis	40,90
215.2		Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht	33,20 bis 256,00
215.3		Berichtigung eines Erlaubnisbescheides	7,70
215.4		Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung	15,30 bis 38,30
215.5		Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis	33,20 bis 256,00
215.6		Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.	14,30 bis 286,00
215.7		Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.	30,70 bis 511,00
215.8		Versagung der Seminarerlaubnis	33,20 bis 256,00
216		Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein	28,60
217		Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle	
217.1		Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten	250,00 bis 1 000,00
217.2		Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung	250,00 bis 1 000,00
	2.	Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern	
221		Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers	
		Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.	
		Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.	
		Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.	
		Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.	
221.1		Zulassung oder Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt	30,00
221.1.1		Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7	12,80
		Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro	
221.1.2		Tageszulassung eines Fahrzeugs	45,90
221.1.3		Internetbasierte Tageszulassung	14,90
221.2		Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.2.1	27,10
221.2.1		Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.	12,10
221.3		Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens	31,40
221.4		Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen	10,20
221.5		Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen	25,60 bis 205,00
221.6		Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.7	23,00
221.7		Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro	10,60
221.8		Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.	24,20
221.8.1		Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel	10,40
221.9		Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.9.1	23,60
221.9.1		Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel.	9,90
221.10		Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1.	26,20
221.10.1		Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel – Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.	12,40
221.11.1		Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.	entsprechend der Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224
221.11.2		Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro.	
222		Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines ZulassungsverfahrensDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.	10,20
223		Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV	49,70
		Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.	
223.1		Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV	39,50
224		Außerbetriebsetzung	
224.1		innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks	15,90
224.2		internetbasiert	2,10
224.3		(weggefallen)	
224.4		(weggefallen)	
225		Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten FällenDiese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro.	10,20
225.1		Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks	4,30
226		Auskunft aus dem Fahrzeugregister	
226.1		Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes	3,10
226.2		Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer	3,10
226.3		Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung	5,10
227		Zulassungsfreie FahrzeugeDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.	
227.1		Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV	39,50
227.2		Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens	55,60
227.3		Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –	27,00
227.4		Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Kennzeichen –	11,60
227.5		Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –	16,70
227.6		Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen	27,00
227.7		Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel –	16,70
228		Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen	2,60
		Zusätzlich	
228.1		je HU-Plakette sowie Prüfmarke	0,50
228.2		je Stempelplakette	
		ohne farbiges Landeswappen	0,70
		mit farbigem Landeswappen	1,20
228.3		je Plakettenträger	0,30
229		Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens	10,20 bis 15,30
230		Vorwegzuteilung oder Reservierung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer	2,60
		Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.	
231		Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs	
231.1		Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils	5,10
231.2		Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr	10,20
232		Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses	
232.1		Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug	2,60
232.2		Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug	2,60
232.3		Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses	1,00
233		Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.	
234		Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO	15,30
235		Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes	5,10 bis 20,50
236		Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II	8,70
	3.	Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung	
241		Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung	
241.1		einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen	128,00 bis 256,00
241.2		einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen	256,00 bis 409,00
241.3		eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO	56,20 bis 225,00
241.4		einer ÜberwachungsorganisationBei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.	128,00 bis 1 023,00
241.5		einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung	38,30 bis 153,00
241a		Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum	25,00
242		Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters	25,60 bis 102,00
243		Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO	33,20 bis 256,00
244		Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen	481,00
		Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.	
	4.	Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, BKrFQV	
251		Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG	12,80 bis 102,00
252		Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung	21,50 bis 200,00
253		Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde	7,20
254		Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung	14,30 bis 286,00
		Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten.	
255		Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person	10,20 bis 511,00
		Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.	
256		Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV)	30,70
257		Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung	1 000,00 bis 10 000,00
258		Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG	nach dem Zeitaufwandmit 12,80 Euroje angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit
259		Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV	11,00
260		Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG	11,00
	B.	Straßenverkehrs-Ordnung	
261		Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen	10,20 bis 767,00
262		Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht	25,60
263		Entscheidung über eine Erlaubnis mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO nach der StVOBei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand	10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00
263.1		Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO	
263.1.1		bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme	40,00 bis 1 300,00 nach Maßgabe des Anhangs
263.1.2		bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit	75 Prozent der Gebühr nach Nummer 263.1.1
263.1.3		bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme	
263.1.3.1		bei gewöhnlichem Aufwand	entsprechend der Nummer 263.1.1
263.1.3.2		bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand	10,00 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit
264		Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO	10,20 bis 767,00
		Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.	
265		Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner	10,20 bis 30,70 pro Jahr
	C.	Ferienreiseverordnung	
271		Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen	10,20 bis 179,00
	D.	Fahrlehrergesetz	
301		Fahrlehrerprüfung	
301.1		für die Klasse BE	
		– für die fahrpraktische Prüfung	238,02
		– für die Fachkundeprüfung	635,68
		– für die Lehrproben	
		a) im theoretischen Unterricht	210,92
		b) im fahrpraktischen Unterricht	210,92
301.2		für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A	
		– für die fahrpraktische Prüfung	238,02
		– für die Fachkundeprüfung	434,96
301.3		für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE	
		– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE	300,52
		– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE	434,96
		Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.	
302		Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)	
302.1		der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins	40,90
302.2		der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins	40,90
302.3		der Fahrschulerlaubnis	
		– an eine natürliche Person	102,00
		– an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft	153,00
302.4		der Zweigstellenerlaubnis	84,40
302.5		der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG	102,00 bis 358,00
302.6		der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins	33,20 bis 256,00
		der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins	
		der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder	
		der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG	
		nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht	
303		Änderung	
303.1		der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins	40,90
303.2		der Fahrschulerlaubnis	56,20
303.3		der Zweigstellenerlaubnis	40,90
303.4		der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte	51,10 bis 169,00
304		Gestrichen	
305		Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins	15,30 bis 38,30
306		Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärterbefugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG	33,20 bis 256,00
307		Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins	14,30 bis 286,00
		Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.	
308		Überprüfung	
308.1		der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG	30,70 bis 511,00
308.2		einer Fahrlehrerausbildungsstätte	30,70 bis 511,00
		Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.	
309		Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen	5,10 bis 511,00
310		Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung	33,20 bis 256,00
311		Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG	nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit
	E.	Kraftfahrsachverständigengesetz	
321		Prüfung für die	
321.1		amtliche Anerkennung als Sachverständiger	685,00
321.2		amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen	608,00
321.3		amtliche Anerkennung als Prüfer	562,00
321.4		amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen	481,00
321.5		Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer	481,00
		Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.	
322		Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises	25,60 bis 102,00
323		Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung	10,20
324		Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern	25,60 bis 102,00
325		Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen	28,10 bis 71,60
326		Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung	7,70 bis 40,90
		Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.	
329		Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes	25,60 bis 511,00
	F	Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)	
343		Fahrerqualifizierungsnachweis	
343.1		Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)	15,80
343.2		Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)	20,20
343.3		Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands	14,20
343.4		Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten	15,60
343.5		Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Expressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises	20,60
344		Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Entscheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV)	7,00
345		Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Versagung der Anerkennung einer Ausbildungsstätte einschließlich der Ausstellung der Anerkennungsurkunde nach § 9 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Einziehung der Anerkennungsurkunde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG	51,10 bis 511,00
346		Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG	30,70 bis 511,00
		Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.	
	G.	Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung	
350		Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung	390,00 bis 1 170,00
350.1		Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer	40,00 bis 120,00
350.2		Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter	20,00 bis 60,00
351		Ausscheiden eines Geschäftsführers	40,00 bis 140,00
352		Eintritt eines Geschäftsführers	70,00 bis 230,00
353		Ausscheiden eines Transportbegleiters	30,00 bis 110,00
354		Neubeschäftigung eines Transportbegleiters	50,00 bis 170,00
355		Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises Transportbegleiter	30,00 bis 110,00
356		Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc.	30,00 bis 110,00
357		Verlängerung der Geltungsdauer eines Übertragungsbescheides	250,00 bis 770,00
357.1		Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer	40,00 bis 120,00
357.2		Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter	20,00 bis 60,00
358		Überprüfung eines Unternehmens	290,00 bis 890,00
359		Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung	920,00 bis 2 780,00
360		Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides, je nach Aufwand	20,00 bis 300,00
	H.	Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs	
398		Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist	10,20
399		Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.	
400		Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung	Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
	I.	Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)	
400a		Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion	
400a.1		Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung, Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Eintragung	790,60 bis 79 060,00
400a.2		Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebsbereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebsbereichs nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person	49,00 bis 129,00
```

3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung

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Gebühren- Nummer	Gegenstand	Gebühr Euro
	1.	Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis	
		Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.	
401		Theoretische Prüfung	
401.1		für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je	11,10
		Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben.	
401.2		nach § 5 FeV (Mofa 25)	4,60
401.3		Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:	
		– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)	7,80
		– Prüfung am PC	9,90
		– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher	je angefangene Viertel-stunde Gebühr entsprechend Nummer 499
402		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes	
		In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.	
402.1		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1	136,70
402.1a		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV	118,60
402.2		(weggefallen)	
402.3		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE	109,10
402.4		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE	164,50
402.5		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes	164,50
402.6		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1	164,50
402.7		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E	156,70
402.8		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM	109,10
402.9		Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T	136,70
403		(weggefallen)	
	2.	Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen	
410		Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:	
		– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;	
		– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;	
		– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;	
		– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;	
		– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.	
410.1		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	61,00
		1. Schilder	
		2. Amtliche Kennzeichen	
		3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)	
		4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen	
		5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.2		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	153,00
		1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen	
		2. Abschleppeinrichtungen	
		3. Radabdeckungen	
		4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen	
		5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)	
		6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen	
		7. Vorstehende Außenkanten	
		8. Gleitschutzeinrichtungen	
		9. Anhänger ohne Bremsanlage	
		10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte	
		11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.3		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	245,00
		1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit	
		2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung	
		3. Rückspiegel	
		4. Kraftstoffbehälter aus Blech	
		5. Beiwagen von Krafträdern	
		6. Vorrichtung für Schallzeichen	
		7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.4		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	305,00
		1. Sichtfeld	
		2. Heizungen	
		3. Unterfahrschutz	
		4. Scheibenwischer, Wascher	
		5. Lenkanlagen	
		6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen	
		7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)	
		8. Türen	
		9. Kopfstützen	
		10. Bremsanlagen	
		11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl	
		12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.5		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	398,00
		1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen	
		2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen	
		3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)	
		4. Anhänger mit Bremsanlage	
		5. Scheiben aus Sicherheitsglas	
		6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.6		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	458,00
		1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben	
		2. Kraftstoffverbrauch	
		3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung	
		4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen	
		5. Verankerung der Sicherheitsgurte	
		6. Stoßstangen	
		7. Andere Kraftfahrzeuge	
		8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.7		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	550,00
		1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)	
		2. Motorleistung	
		3. Reifenprüfung	
		4. Abgase von Ottomotoren Typ I	
		5. Abgase von Dieselmotoren	
		6. Verhütung von Bränden	
		7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
410.8		Die Grundgebühr beträgt je Prüfungfür	714,00
		1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)	
		2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)	
		3. EMV Komplettfahrzeug	
		4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile	
411		Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge	
411.1		Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.	
411.2		Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.	
412		Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-	
		schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.	
413		Prüfung einzelner Fahrzeuge	
```

```
	Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV[1]		
Komplettfahrzeug	Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19Absatz 2 StVZO)	Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO[1]	Hauptuntersuchung (HU) nach§ 29 StVZO[3],[4],[5],[6],[7],[8]	Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO[5]
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO[2],[6]	Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV[6]
1	2	3	4	5	6
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
413.1	Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrigeKraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle	55,70	34,80	19,00 bis 31,80	14,30 bis 25,80	–	–
413.2	Anhänger ohne Bremsanlage	55,70	34,80	19,00 bis 31,80	14,30 bis 25,80	14,10 bis 26,10	–
413.3	Krafträder	65,00	41,40	21,50 bis 39,50	17,60 bis 32,80	25,40 bis 38,30	–
413.4	Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...						
413.4.1	... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt	97,90	64,00	32,70 bis 55,30	24,90 bis 48,00	32,90 bis 51,60	27,30 bis 33,40
413.4.2	... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt	107,00	79,20	42,10 bis 74,40	29,50 bis 58,50	56,00 bis 71,00	48,60 bis 60,70
413.4.3	... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt	121,00	93,10	48,50 bis 77,60	29,50 bis 58,50	70,60 bis 89,20	54,70 bis 69,80
413.4.4	... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt	134,40	100,10	51,70 bis 80,80	29,50 bis 58,50	76,60 bis 98,20	60,70 bis 75,80
413.4.5	... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt	154,60	107,00	54,90 bis 83,90	29,50 bis 58,50	85,70 bis 107,30	66,80 bis 85,00
413.4.6	... über 32 t, soweitnicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt	175,80	114,20	58,00 bis 87,10	29,50 bis 58,50	100,90 bis 125,40	81,90 bis 103,20
```

_______________

1 Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.

3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4 Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.

5 Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6 Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.

```
Gebühren- Nummer	Gegenstand	Gebühr Euro
413.5		Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase	
		Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.	
413.5.1		Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder	
413.5.1.1		Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr	23,70 bis 109,80
413.5.1.2		Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr	13,40 bis 61,80
413.5.2		Krafträder	9,20 bis 27,40
413.6		Gasanlagenprüfungen	
413.6.1		Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben	24,60
413.6.2		Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO	123,20
413.6.3		Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung	31,40
414		Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6	1,70 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Num-mern 413.1 bis 413.6.3
415		Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft	
		Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:	
415.1		Kraftomnibusse	15,10 bis 33,90
415.2		Taxen, Mietwagen	7,50 bis 17,00
415.3		Nachprüfungen	5,00 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2
		Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.	
416		Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 StVZO	0,60
417		Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO	3,40
418		Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.	
419		Reisekosten/ReisezeitenBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.	
420		Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.	
	3.	(weggefallen)	
	4.	Terminzuschläge	
460		Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz	
		– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,	
		– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,	
		– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,	
		– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,	
		– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.	
		als Zuschlag erhoben.	
	5.	Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs	
499		Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.	
```

* Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

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Zitiervorschlag: Anlage StGebO 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 19.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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