# § 6 StGB — Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Strafgesetzbuch  
Stand: 15.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

- 1. (weggefallen)

- 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

- 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

- 4. Menschenhandel (§ 232);

- 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

- 6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

- 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

- 8. Subventionsbetrug (§ 264);

- 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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Zitiervorschlag: § 6 StGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/6
