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# § 279 StGB — Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitiervorschlag: § 279 StGB

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/279?asof=2020-12-18

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