nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 241 StGB — Bedrohung

Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.