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# § 224 StGB — Gefährliche Körperverletzung

Strafgesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Körperverletzung

- 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

- 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

- 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

- 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

- 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Zitiervorschlag: § 224 StGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/224

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