nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 StGB — Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.