Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für den Dienstbereich der Polizei zuständig.
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Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für den Dienstbereich der Polizei zuständig.