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§ 8 StGÜZV (Brandenburg)

Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für:

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Anlage VIIIc Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Anlage XVIIa Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIId Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Einzelnorm