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§ 6 StGÜZV (Brandenburg)

Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

Einzelnorm