(1) Die Bayerische Staatsforsten unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe über die Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten umfassend unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann die Bayerische Staatsforsten anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist, Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. Kommt die Bayerische Staatsforsten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen; die Kosten trägt die Bayerische Staatsforsten.
(3) Für die Forstaufsicht gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern.