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Art 21 StFoG (Bayern) — Auflösung

Staatsforstengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall der Auflösung der Bayerischen Staatsforsten fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern.