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Art 20 StFoG (Bayern) — Leistungen für Versorgungsempfänger

Staatsforstengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.

(2) Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG.