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# Art 10 StFoG (Bayern) — Aufsichtsrat

Staatsforstengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an

1. der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) als Vorsitzender,

2. a) ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

b) je ein Vertreter der Staatsministerien

aa) der Finanzen und für Heimat,

bb) für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,

cc) für Umwelt und Verbraucherschutz,

3. zwei Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten,

4. zwei Vertreter aus der Wirtschaft.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Staatsminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

1. die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag des jeweiligen Staatsministeriums,

2. die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats bei der Bayerischen Staatsforsten.

Eine erneute Bestellung ist zulässig. Endet die hauptamtliche Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft beim jeweiligen Staatsministerium oder bei der Bayerischen Staatsforsten, so endet zugleich die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 bestellt. Die Vorschlagsberechtigten können vom Staatsminister jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. In diesem Fall gilt Satz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 10 StFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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